Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
Stand 01.12.2020
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Turbine Kreuzberg GmbH (im folgenden „Turbine Kreuzberg“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Turbine Kreuzberg Geschäftsführung bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Turbine Kreuzberg erbringt Dienstleistungen im Bereich digitaler Strategieberatung und digitaler Marken- und Produktkommunikation sowie Implementierung und Realisierung von Software und Software-Komponenten. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und deren Anlagen, Leistungsbeschreibungen und Pflichtenheften (im Folgenden einzeln oder zusammen „Dokumente“ genannt).
2. Abnahme und Mängelansprüche
2.1. Soweit ein Auftrag dem Werkvertragsrecht unterliegt, erfolgt eine Abnahme des Werkes
(I) unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von 14 Tagen
(II) seit Eingang eines Schreibens von Turbine Kreuzberg oder
nach der Einstellung des Werkes auf einer für den Auftraggeber eingerichteten Projektseite, auf der der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert wird und Abnahmebereitschaft signalisiert wird. Der Abnahme steht die Zahlung der vorbehaltlosen Vergütung gleich. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, sobald der Auftraggeber das Werk in Benutzung genommen hat.
Der im Angebot und/oder Projektvertrag aufgeführte Aufwand im Bereich Konzeption, Design sowie Texting/Content enthält maximal eine Korrekturschleife zur Umsetzung der im Pflichtenheft definierten Anforderungen. Korrekturwünsche von bereits abgenommenen Konzepten und Design werden nach einer Korrekturschleife ebenfalls als Mehraufwand behandelt und sind nicht mit dem vorliegenden Angebot und/oder Projektvertrag abgedeckt.
Ein solcher Mehraufwand, der sich abweichend zur ursprünglich kalkulierten Leistung im Rahmen des Projektes ergibt, wird im Vorfeld angezeigt und als sogenannter „Change Request“ abgerechnet. Turbine Kreuzberg wird dem Auftraggeber rechtzeitig, bevor die Mehrkosten entstehen, auf einen solchen Mehraufwand und die Kosten eines „Change Request“ hinweisen.
2.2. Zeigt der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Übernahme eines Arbeitsergebnisses offensichtliche Mängel an, so kann der Auftraggeber aus dem Mangel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Mängel, die nachweislich auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden durch Nacherfüllung beseitigt. Der Auftraggeber hat erst nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleitungspflichten des Auftragnehmers.
2.3. Ansprüche aus Gewährleistungsrechten verjähren nach einem Jahr vom Zeitpunkt der Abnahme bzw. Teilabnahme des Werkes.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Turbine Kreuzberg im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber von Turbine Kreuzberg ein zur Verwirklichung des Vertragszwecks (Online-Nutzung gemäß § 19 a UrHG) erforderliches Nutzungsrecht an den Vertragsleistungen, soweit sie Turbine Kreuzberg selbst zustehen oder sie die Rechte in anderer Weise von dem Berechtigten erworben hat. Soweit Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden sie nicht übertragen. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarung bei Turbine Kreuzberg und fallen im Falle der Insolvenz des Auftraggebers an Turbine Kreuzberg zurück. Beabsichtigt der Auftraggeber nach Vertragsbeendigung eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einzelner Rechte, wird Turbine Kreuzberg, im Rahmen seiner Möglichkeiten, diese nicht verweigern. Für die Ausdehnung der Nutzungsrechte kann Turbine Kreuzberg Honorar berechnen.
3.2. Turbine Kreuzberg darf die von Turbine Kreuzberg entwickelten Produkte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung nutzen. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Turbine Kreuzberg und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Turbine Kreuzberg.
3.4. Über den Umfang der Nutzung steht Turbine Kreuzberg ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Turbine Kreuzberg ohne weitere Mahnung ein Anspruch gemäß § 288 II BGB zu.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so stellt Turbine Kreuzberg dem Auftraggeber monatliche Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Turbine Kreuzberg verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder bei Änderungen der Voraussetzungen für die Leistungserstellung, werden alle für Turbine Kreuzberg dadurch anfallenden Kosten durch den Auftraggeber ersetzt und Turbine Kreuzberg vom Auftraggeber von jeglichen daraus resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet Turbine Kreuzberg dem Auftraggeber 25% vom ursprünglich vertraglich geregelten Kostenvolumen als Stornogebühr.
4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe und zzgl. etwaiger Fremdkosten. Um solche handelt es sich insbesondere bei Kosten für Kurierdienste, Übersetzungen, Bildlizenzen, Bildrecherchen, Hosting-Kosten, Buy-Outs im Allgemeinen, Softwarelizenzen und Lizenzen im Allgemeinen. Die Kosten notwendiger Reisen sind Turbine Kreuzberg ebenfalls gesondert zu erstatten.
5. Geheimhaltungspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während des gesamten Vertragsverhältnisses sowie nach Beendigung sämtliche vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden sollten, strikt vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber stellt Turbine Kreuzberg alle für die Durchführung des Auftrages benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Turbine Kreuzberg sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Projektes genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben oder vernichtet.
6.2. Der Auftraggeber unterstützt Turbine Kreuzberg umfassend bei der Durchführung und Umsetzung des/der vereinbarten Projektvorhaben/s. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet zur Bereitstellung und Nennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners für die gesamte Vertragslaufzeit.
6.3. Kommt der Auftraggeber seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach und ist dadurch die Durchführung des Vertrages/Projektes gefährdet, so weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin und setzt ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mitwirkung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat dann unverzüglich innerhalb der Frist die konkret bezeichnete Mitwirkung zu bewirken oder etwaige Hinderungsgründe mindestens in Textform mitzuteilen.
6.4. Sollte die vorgenannte Mitteilung der Hinderungsgründe nicht innerhalb der von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist erfolgen oder sollte der Auftraggeber die Zusammenarbeit endgültig verweigern, gehen eventuell hieraus folgende Zeitverzögerungen, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Mängel zu Lasten des Auftraggebers. Durch die mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers können bereits vor Ablauf der Frist Mehrkosten entstehen, z. B. durch notwendige Umplanungen. Turbine Kreuzberg ist berechtigt diese Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
7. Gewährleistung und Haftung von Turbine Kreuzberg
7.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Turbine Kreuzberg erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird im gesetzlichen Rahmen vom Auftraggeber getragen. Turbine Kreuzberg übernimmt insbesondere keine Haftung für die im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber entwickelten und/oder verwendeten Projektnamen, Begriffe, Kennzeichen, Logos, Fotos, Inhalte im Allgemeinen und andere urheberechtlich geschützte Werke (zusammen und einzeln als „Leistungen“ bezeichnet), die die Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzen. Turbine Kreuzberg übernimmt ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung für die urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, Projektnamen, Begriffe, Kennzeichen, Logos etc. Turbine Kreuzberg haftet darüber hinaus nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Eine entsprechende juristische Prüfung der haftungsrelevanten Tatbestände ist grundsätzlich im Rahmen des Auftrages nicht enthalten.
7.2. Turbine Kreuzberg haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Turbine Kreuzberg haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit sofern keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden sowie auf die Höhe des einmaligen Ertrags von Turbine Kreuzberg, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt, beschränkt. Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Turbine Kreuzberg haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
7.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Turbine Kreuzberg, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen Turbine Kreuzberg resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
8. Leistungsschutz und Abwerbung
8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Projektabschluss, keine Mitarbeiter von Turbine Kreuzberg direkt oder indirekt oder durch Dritte aktiv abzuwerben oder ohne Zustimmung von Turbine Kreuzberg anzustellen.
8.2. Von Turbine Kreuzberg eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Turbine Kreuzberg. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Projektabschluss, diese ohne Mitwirkung von Turbine Kreuzberg weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
8.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe des 1,5fachen Bruttojahresgehaltes des jeweiligen Mitarbeiters bzw. des Honorars zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Turbine Kreuzberg angefertigt werden, verbleiben bei Turbine Kreuzberg. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht eingefordert werden. Turbine Kreuzberg schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..
10. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Angebot und/oder Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, endet der Vertrag durch Kündigung des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Enthält der Vertrag werkvertragliche Elemente endet dieser mit Abnahme des Werkes.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
11.3. Turbine Kreuzberg ist berechtigt, Subunternehmer mit der Bearbeitung einzelner vertraglicher Pflichten zu beauftragen.
11.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die mit diesen AGBs in Widerspruch stehen, finden auch dann keine Anwendung, wenn Turbine Kreuzberg ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, sei es einzeln oder in ihrer Gesamtheit.
11.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. Das Gleiche gilt im Falle des Bestehens einer Regelungslücke.